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Satzung IN Konradsreuth e.V.

§1 Name und Sitz

1.Der Verein führt den Namen IN Konradsreuth.

2.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“

3.Der Sitz des Vereins ist in Konradsreuth angeben.

§2 Vereinszweck

1.Der Zweck des Vereins ist die Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens in der Kommune, Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen von Integration von Neubürgern, Aktionen und Veranstaltungen die das Gemeinde Leben/ das Zusammenleben der Bürger untereinander, stärken und verbessern.

2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§3 Geschäftsjahr

1.Der Verein wird auf unbestimmte Dauer gegründet.

2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zustellen.

3. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat eingehalten werden muss.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung mir der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.  

§6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.

4. Die Mitgliederversammlung kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzen, dem Kassier und einem Schriftführer zusammen. Er ist Vertretungsorgan im Sinne des §26BGB.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilnehmen können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als ,,der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein um ein neues Mitglied zum Vorstand zu wählen.

7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

9. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstandes sowie externen Fachkräften besetzt werden.

§8 Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 30 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der

2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden miteinfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist dieses ebenso der Fall.

6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7. Die Mitgliedsversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
  • Feststellung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins.

§9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder Aufgelöst werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendungen für Fördermaßnahmen zum Gemeinschaftlichen Zusammenleben.

Konradsreuth, den 15.05.2019